Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintrag

Der 1935 gegründete Olympische Sportclub Düsseldorf hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Im Sinne des Abschnitts ´Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports für die Allgemeinheit und im besonderen für die Jugend, sowie damit verbundene kulturelle und soziale Aktivitäten.

§ 4 Mitglied bei Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Badminton-Landesverbandes NRW

§ 5 Sportarten

Der Verein bezweckt die sportliche Betätigung seiner Mitglieder in der Sportart Badminton. In diesem Bereich wird besonders gefördert:

  • Breitensport,
  • Leistungssport,
  • Ausrichtung von Sportveranstaltungen,
  • internationale Sportbeziehungen und
  • kulturelle Bildung.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die sich mit dieser Satzung einverstanden erklärt. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:

  • ordentliche Mitglieder: Sie genießen alle Rechte und übernehmen alle Pflichten, die sich aus der Vereinssatzung ergeben.
  • unterstützende Mitglieder: Sie können an allen außersportlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie haben weder passives noch aktives Wahlrecht.
  • Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Von der Zahlung des Vereinsbeitrages sind sie befreit. Die Ernennung von Ehren-mitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  • jugendliche Mitglieder: Jugendliche Mitglieder sind alle Vereinsangehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 

§ 7 Aufnahme

Aufnahmen in den Verein erfolgen auf Grund eines schriftlichen Antrages, über den der Vereinsvorstand entscheidet. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

Der Aufnahmeantrag von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist von einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen, der damit alle Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft übernimmt. Neue Mitglieder treten mit der Aufnahme in ihre satzungsmäßigen Rechte und Pflichten ein.

§ 8 Vereinsbeiträge

Über Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr beschließt die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Näheres wird in der Finanzordnung des Vereins geregelt.

§ 9 Austritt

Der Austritt eines Mitglieds kann nur schriftlich zum 30. Juni bzw. zum 31. Dezember eines Jahres an den Vereinsvorstand erfolgen. Mit dem Austritt hat das Mitglied alles sich in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum an den Vorstand zurückzugeben.

§ 10 Ausschluss

Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen. Wichtige Gründe sind vor allem:

  • grobe Verstöße gegen die Satzung und gegen Anordnungen des Vorstandes
  • schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins, insbesondere durch unsportliches Verhalten
  • Nichtzahlung des Vereinsbeitrages.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung des Vorstands vor der nächsten Mitgliederversammlung anfechten.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand ist das oberste Verwaltungsorgan des Vereins. Ihm gehören an:

  1. der/die 1. Vorsitzende
  2. der/die 2. Vorsitzende, Bereich Finanzen
  3. der/die 2. Vorsitzende, Bereich Sport
  4. der/die Jugendwart/in

Der/die 1. Vorsitzende bildet mit den 2. Vorsitzenden den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26,2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zu einer rechtsverbindlichen Handlung sind die Unterschriften des/der 1. Vorsitzenden und eines 2. Vorsitzenden notwendig, bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden die Unterschriften beider 2. Vorsitzenden.

Die unter 11.1 – 11.3 genannten Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein gewählter Vorstand bleibt in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer laufenden Wahlperiode aus seinem Amt aus, kann der verbleibende Vorstand diese Position mit einem anderen Vereinsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.

Der/die unter 11.4 genannte Jugendwart/in wird von der Jugendversammlung des Vereins gemäß Jugendordnung gewählt. Diese Wahl ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Der/die Jugendwart/in führt die Vereinsjugend eigenständig im Rahmen der Vereinsjugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

Ehemalige 1. Vorsitzende, die sich um den Verein im besonderen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 12 Kassenprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Mitgliederversammlung

Der Vereinsvorsitzende beruft jedes Jahr im 1. Halbjahr eine ordentliche Versammlung der Vereinsmitglieder ein. Die Vereinsmitglieder sind 14 Tage vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In der Tagesordnung müssen die folgenden Tagesordnungspunkte aufgeführt sein;

  • Geschäftsbericht des Vereinsvorstandes,
  • Entlastung des Vereinsvorstandes,
  • turnusmäßige Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Verschiedenes.

Der Vereinsvorsitzende leitet die Versammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vereinsvorsitzenden und dem Protokollanten zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben. Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 7 Tagen gemäß den Vorschriften für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche Mitgliederversammlung.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einberufen, wenn dies von 25% der ordentlichen Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

§ 15 Änderung der Vereinssatzung

Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

§ 16 Anlagen

Als Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung:

  1. die Spielordnung
  2. die Finanzordnung
  3. die Jugendordnung

§ 17 Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 18 Begünstigungen

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die für den Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 19 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 20 Vereinsvermögen bei Liquidation

Bei Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Versehrten Sportverein e.V., Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die begünstigte Körperschaft muss als steuerbegünstigt anerkannt sein.